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BRGE I Nrn. 0160-0161/2017

Umweltrecht. Lärmschutz. Immissionen einer neuen Glassammelstelle. Beurteilungsgrundlagen und –kriterien.

Zh Baurekursgericht · 2017-05-29 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE I Nrn. 0160 und 0161/2017 vom 27. Oktober 2017 in BEZ 2018 Nr. 8 Der Gemeinderat X setzte mit Beschluss vom 29. Mai 2017 das Strassenprojekt für die Erstellung einer Glassammelstelle in X fest. Gleichzeitig wies er die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen mehrerer Anwohner ab, soweit er darauf eintrat. Diese wandten sich mit Rekurs an das Baurekurs- gericht des Kantons Zürich. Aus den Erwägungen:

6. Der Standort der geplanten Glassammelstelle befindet sich im Bereich von vier Parkfeldern, die zur Verkehrsberuhigung in der fraglichen Tempo-30- Zone schräg auf der H.-Strasse markiert sind. Die vier Sammelbehälter sollen auf den beiden mittleren Parkfeldern aufgestellt werden. Der Standort befindet sich in der zweigeschossigen Wohnzone (Empfindlichkeitsstufe II) am Rand eines Wohnquartiers, welches im fraglichen Strassenabschnitt an einen Wald angrenzt, in einer Distanz von ca. 16 m bzw. ca. 38 m zu den rekurrentischen Liegenschaften. Der erste Festsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2015 für die fragliche Glassammelstelle wurde mit Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. Juni 2016 aufgehoben (BRGE I Nrn. 0095/2016 und 0096/2016 = BEZ 2016 Nr. 44) und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Grund dafür war eine unzureichende Abklärung der zu erwartenden Lärmemissionen und von Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung (z.B. Schalldämmung der Behälter oder Wahl eines Unterflur- oder Halbunterflursystems). Sodann erwies sich, dass für das Vorhaben eine forstpolizeiliche Bewilligung fehlte. 7.1 Der Rekurrent 1 beanstandet, der Gemeinderat stütze seinen Entscheid ausschliesslich auf «theoretische» Gutachten. Die konkreten Umstände seien nicht berücksichtigt worden und die berechneten Werte würden auf Annahmen und Umrechnungen von statistischen Werten beruhen. Es seien keine empirischen Erhebungen oder Messungen durchgeführt worden. Dieses Vorgehen entspreche keiner glaubhaften Begründung. Er erachte den durch den Einwurf in die Behälter entstehenden Lärm als störend. Das Schallmessprotokoll der SUVA sei für den in Frage stehenden Standort nicht relevant, da es keine vergleichbare Messung mit einer ebenso schützenswerten und ruhigen Wohnlage wie der vorliegend betroffenen gebe. Aussagekräftig und vergleichbar wäre demgegenüber je eine Messung der beiden Standorte H.- Strasse und R.-Strasse beim Gewerbegebiet. 7.2 Die Rekurrentschaft 2 macht unzumutbare Lärmimmissionen durch die Flascheneinwürfe und die regelmässige Leerung geltend. An der ruhigen Lage würden die zusätzlichen Lärmimmissionen sehr stark ins Gewicht fallen, da sie nicht in den anderen Hintergrundgeräuschen untergehen würden. Am Schallmessungsprotokoll der V. AG wird bemängelt, dieses nehme keinen Bezug auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und blende weitere Lärmquellen (z.B. Zu- und Wegfahrverkehr, Leerung der Container) aus. Das Lärmgutachten der B. AG beruhe auf falschen Tatsachen hinsichtlich der künftigen

- 2- Nutzungsintensität und der Betriebszeiten. Aufgrund der ungünstigen Lage der Entsorgungsstelle A sei zu erwarten, dass nicht nur die unmittelbaren Anwohner, sondern zahlreiche Personen aus näheren und ferneren Gebieten die streitbetroffene Glassammelstelle aufsuchen würden, vorab mit Motorfahrzeugen. Dies führe zu mehr Einwürfen von Leergut und zu einem immensen Mehrverkehr. Auch bezüglich der Anwohner aus dem Quartier sei nicht davon auszugehen, dass die Sammelstelle zu einem grossen Teil zu Fuss oder mit dem Velo aufgesucht werde. Überdies sei aufgrund der Lage am Rande des Siedlungsgebiets direkt am Waldrand mangels sozialer Kontrolle damit zu rechnen, dass die Betriebszeiten missachtet würden. Sodann seien im Gutachten nicht die konkret gewählten Sammelcontainer berücksichtigt worden. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb ein Halbunterflur- oder Unterflursystem nicht in Betracht gezogen worden sei. Zu prüfen seien sodann ergänzende bauliche Massnahmen zur Lärmeindämmung, wie die Errichtung einer Lärmschutzwand. 7.3.1 Für eine Anlage der hier fraglichen Art fehlen Belastungsgrenzwerte. Demgemäss hat die Beurteilung der Lärmeinwirkungen nach Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung (LSV) unter Orientierung an den Kriterien von Art. 15, 19 und 23 des Umweltschutzgesetzes (USG) im Einzelfall zu erfolgen. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit der Zone, in welcher die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 5 LSV). Als neue Anlage muss die Sammelstelle den Anforderungen von Art. 23 in Verbindung mit Art. 15 und 13 Abs. 2 USG genügen, wonach die Lärmbelastung – spürbar – unter dem Niveau liegen muss, das die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören würde (Art. 25 Abs. 1 USG). Massgebend ist eine objektivierte Lärmempfindlichkeit, die zwar auch besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen berücksichtigt, aber nicht allein auf das Empfinden einzelner Nachbarn abstellt. In jedem Fall sind die technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG zu treffen (Vorsorgeprinzip). 7.3.2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gab bei der EMPA eine Untersuchung der Lärmermittlung bei Recyclingsammelstellen in Auftrag. Das Resultat dieser Untersuchungen ist im Untersuchungsbericht vom 19. Juni 2012 «Lärmermittlung und Massnahmen bei Recyclingsammelstellen» (nachfolgend: Untersuchungsbericht; www.bafu.admin.ch) festgehalten. In Anlehnung an diesen Untersuchungsbericht kreierte das BAFU eine Orientierungshilfe für die Beurteilung des Lärms von Glassammelstellen nach Anhang 6 LSV (Excel- Tabelle, Stand 7. Mai 2012; www.bafu.admin.ch). Die Zusammenfassung des Untersuchungsberichts lautet wie folgt: «Die aktuelle Gerichtspraxis schreibt für Recyclingsammelstellen eine Einzelfall- beurteilung vor. Als Entscheidungshilfe kann dabei Anhang 6 der LSV beigezogen werden. Aus den bisherigen Erfahrungen kann abgeleitet werden, dass Recyclinginstallationen, welche sich in Abständen von mindestens 50 Metern zu den Anwohnern befinden, in der Regel als unbedenklich zu beurteilen sind. Umgekehrt sind Abstände von unter 15 Metern nach

- 3- Möglichkeit zu vermeiden. Die Schallemissionen der Sammelbehälter variieren je nach System und Konstruktion beträchtlich. Auch die Lage und Organisation der Sammelstelle hat einen massgeblichen Einfluss auf die Lärmbelastung der Anwohner. Aus Beispielrechnungen und den bisherigen Erfahrungen lassen sich gleichwohl verschiedene Erkenntnisse ableiten: Falls die Entleerung der Sammelcontainer vor Ort erfolgt, so tritt dieser Arbeitsschritt bei einer Beurteilung nach Anhang 6 der LSV als Hauptlärmquelle in Erscheinung. Entfällt die Entleerung vor Ort so wird der Gesamtpegel durch den Flascheneinwurf sowie durch das Heben und Zurückstellen der Container dominiert. Von untergeordneter Bedeutung ist in der Regel die Anlieferung mit Personenwagen.» Die EMPA ermittelte für eine repräsentative Nebensammelstelle (vier kleine Container, durchschnittlich 50 Anlieferungen pro Tag, davon 10 Prozent mit dem Auto, durchschnittlich 300 Flascheneinwürfe pro Tag, 200 Containerleerungen pro Jahr; s. Untersuchungsbericht Anhang A.5) und auf Grundlage eines Planungswertes von 55 dB(A) einen «Grenzabstand» von 27 m (Untersuchungsbericht S. 15). Bei einem grösseren Abstand zu den betroffenen Anwohnern könne von einer Einhaltung des Planungswertes ausgegangen werden, sofern die eingesetzten Sammelsysteme dem Stand der Technik entsprächen. Bei einer Unterschreitung des Grenzabstandes werde eine detailliertere Abklärung empfohlen. Als dem Stand der Technik entsprechend bezeichnet die EMPA die geltenden Anforderungen für lärmgeminderte Altglascontainer nach dem deutschen Umweltzeichen «Der blaue Engel» (RAL-ZU 21). Demgemäss dürfe eine Glassammelstelle den Einzelereignis-Schalleistungspegel eines Flascheneinwurfs von 91 dB(A) nicht überschreiten (Messung gemäss Beschrieb in der Richtlinie 2000/14/EG des europäischen Parlaments und des Rats der europäischen Union und der Norm EN ISO 3744). Es existierten sowohl Oberflur-, Halbunterflur- und Unterflursysteme, die diese Anforderungen erfüllen würden. Für die Abschätzung der Grenzabstände ging die EMPA von einem Emissionswert für den Glaseinwurf aus, welcher den blauen Engel um 3 dB(A) überschreitet (d.h. L = 94 dB(A)). WAE Schliesslich stellte die EMPA grosse Unterschiede bei den Schallemis- sionen zwischen verschiedenen Produkten mit vergleichbarer Funktion und Konstruktionsweise fest, was ein Hinweis auf das enorme Potenzial sei, das sich im Bereich des Lärmschutzes biete. 7.3.3 Im Lärmgutachten der B. AG wurden die zu erwartenden Immissionen anhand des erwähnten Untersuchungsberichts der EMPA quantifiziert und beurteilt. Die erwartete Nutzung der Sammelstelle für das Gebiet B (ca. 1000 Einwohner) wurde aus der Nutzung der bisherigen Hauptsammelstelle abgeleitet. Demgemäss wird mit ca. 175 Einwürfen pro Tag gerechnet. Unter der Annahme, dass für 2/3 der Nutzung ein Auto verwendet wird und pro Zufahrt durchschnittlich 10 Gebinde entsorgt werden, ergeben sich laut Gutachten durchschnittlich 12 Fahrten pro Tag. Laut Gutachten ist der Anteil des Zu-/Wegfahrverkehrs an den Immissionen gegenüber demjenigen der Entleerung der Container und der

- 4- Flascheneinwürfe unbedeutend. Dies entspricht den Erkenntnissen im Untersuchungsbericht und ist vorliegend angesichts der geringen Anzahl Fahrten ohne Weiteres nachvollziehbar. Daran würde auch nichts ändern, wenn ‒ wie die Rekurrentschaft 2 behauptet – mehr als zwei Drittel der Nutzer ein Motorfahrzeug benutzen würden. Sodann ist nicht zu erwarten, dass die Glassammelstelle in erheblichem Ausmass für Anwohner aus anderen Quartieren der Gemeinde X (auf ihrem Weg in die Stadt Zürich) oder für Anwohner aus der Nachbargemeinde Y attraktiv sein könnte, wie die Rekurrentschaft 2 befürchtet. Der geplante Standort liegt über 300 m weg von der Hauptverkehrsachse und dürfte dereinst den wenigsten quartierfremden Personen bekannt sein. Auf dem Weg in das Stadtzentrum von Zürich finden Ortskundige auf Stadtgebiet besser erreichbare Sammelstellen unmittelbar an der Zufahrtsachse. Jedenfalls dürfte ein derartiger «Abfalltourismus» die Ausnahme darstellen. Die Gemeinde Y verfügt über eigene Sammelstellen, die für die betreffenden Bewohner in aller Regel näher gelegen sind. Soweit ist festzuhalten, dass das Gutachten auf plausiblen Annahmen zur Nutzung der Sammelstelle beruht. 7.3.4 Die Rekurrierenden beanstanden, dass die Lärmimmissionen anhand von Berechnungen und nicht mit konkreten Messungen ermittelt wurden. Die angewandte Methode ist indes allgemein üblich und bei der Gutachterin handelt es sich um ein gerichtsnotorisch fachkundiges Unternehmen. Ausgehend vom Schallleistungspegel einer Lärmquelle lassen sich die Immissionen am Empfangspunkt berechnen. Das Gutachten geht von einem Schallleistungs- pegel pro Flaschenweinwurf von 94 dB(A) aus. Die Schallleistung des vorliegend tatsächlich gewählten Container-Typs City-Line CI 150 der Firma Villiger beträgt aber nur 90 dB(A) (Einzelereignis-Schallleistungspegel eines Flascheneinwurfs). Dies ergibt sich aus dem Schallmessprotokoll der SUVA. Die Kritik der Rekurrierenden am Schallmessprotokoll ist nicht gerechtfertigt, weil die Schallleistung nicht von der konkreten Umgebung abhängt. Sodann sind die weiteren mit der Nutzung der Sammelstelle verbundenen Lärmquellen, namentlich das Entleeren der Container, nicht Gegenstand des besagten Schallmessprotokolls, sondern wurden direkt im Lärmgutachten berücksichtigt. Dabei wurde auf Schallleistungspegel abgestellt, die dem Untersuchungsbericht der EMPA entnommen werden können. Der unabhängig von der Sammelstelle vorhandene Umgebungslärm ist bei der Ermittlung der Lärmeinwirkungen der neuen Anlage nicht einzurechnen; ermittelt wird nur der von dieser allein ausgehende Lärm. Erst bei der Be- urteilung, ob die auf diese Weise ermittelten Immissionen – spürbar – unter dem Niveau liegen, das die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören würde (Art. 25 Abs. 1 USG), ist die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Umgebung zu berücksichtigen. Somit ist das Lärmgutachten auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Insgesamt lassen die Vorbringen der Rekurrierenden keine Zweifel an der Richtigkeit der im Lärmgutachten ermittelten Immissionen aufkommen. 7.3.5 Im Lärmgutachten wurde für den nächstgelegenen Empfangspunkt in 16 m Abstand (nächstgelegene Räume mit lärmempfindlicher Nutzung im Wohnhaus des Rekurrenten 1) ein Immissionspegel von 56.8 dB(A) ermittelt.

- 5- Die Immissionen der Entleerung der Container (Teilbeurteilungspegel 56.2 dB(A)) würden rechnerisch den wesentlichen Teil der Gesamtimmissionen bilden. Die Immissionen durch den Flascheneinwurf seien beinahe 9 dB tiefer (Teilbeurteilungspegel einschliesslich PW-Anlieferung 47.6 dB(A)). Die Störwirkung der Containerleerung und des Flascheneinwurfs seien aber sehr unterschiedlich. Während die Containerleerung ca. alle 14 Tage konzentriert während kurzer Zeit stattfinde, verteile sich der Flascheneinwurf über den ganzen Tag. Deshalb sei die Störwirkung des Flascheneinwurfs höher zu gewichten, als die der Containerleerung. Ein Vergleich des Gesamtwertes (56.8 dB(A)) mit dem Planungswert (55 dB(A)) für Industrie- und Gewerbe- anlagen gemäss Anhang 6 der Lärmschutzverordnung als Richtwert ergebe einen um 1.8 dB höheren Wert. Ziehe man die wesentlich geringere Störwirkung der konzentrierten Containerleerung in Betracht, so seien von der geplanten Anlage keine übermässigen Lärmimmissionen zu erwarten. Diese Beurteilungsweise ist sachgerecht und steht im Einklang mit den einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften und der diesbezüglichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Altstoffsammelstellen. Sie berück- sichtigt den Charakter des Lärms, den Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens und der Planungswert für Industrie- und Gewerbeanlagen wird lediglich als Wertungshilfe herangezogen. Insbesondere ist es sachgerecht, das Glaseinwerfen und das Einzelereignis der Containerleerung je auf ihre spezifische Störwirkung hin zu beurteilen (vgl. VGr, 7. November 2001, VB.2000.00238, E. 2c = RB 2001 Nr. 79). Da die Schalldämmung des gewählten Containertyps besser ist als sie dem Lärmgutachten zugrunde gelegt wurde, reduziert sich der Teilbeurteilungspegel für die Flascheneinwürfe inklusive PW-Anlieferungen auf 44.3 dB(A) und die Gesamtimmissionen betragen damit noch 56.5 dB(A) (Berechnung mit der Orientierungshilfe [Excel- Tabelle] zur Beurteilung des Lärms von Glassammelstellen nach Anhang 6 LSV, www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Lärm > Fachinformationen > Ermittlung&Beurteilung > Übrige Lärmarten > Lärmermittlung und -beurteilung: Recyclingsammelstellen). Der Teilbeurteilungspegel der Flascheneinwürfe inklusive Anlieferung mit Autos, mithin der Pegel der weitaus häufigsten Lärmereignisse, liegt mit 44.3 dB(A) somit weit unter dem Planungswert von 55 dB(A) und im Bereich von Umgebungsgeräuschen in einem ruhigen Wohngebiet. Der Teilbeur- teilungspegel der Containerleerung liegt mit 1.2 dB geringfügig darüber; eine derart geringe Differenz von weniger als 2 dB ist kaum wahrnehmbar. Allerdings stellt diese Spitzenbelastung nicht den kritischen Punkt bezüglich der Lärmbelastung dar, denn sie tritt nur ca. alle zwei Wochen während sehr kurzer Zeit auf und zudem gemäss dem angefochtenen Beschluss nur zwischen 9:00

– 11:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr. Ihre Störwirkung ist daher geringer als ihr rechnerischer Anteil an den Gesamtimmissionen. Im Zusammenhang mit einer Glassammelstelle in Münchenbuchsee ging das Bundesgericht davon aus, dass bei einem Teilbeurteilungspegel der Flascheneinwürfe von 47 dB(A) höchstens mit geringfügigen Störungen zu rechnen ist, auch wenn die betreffende Wohnzone eher ruhig sein soll (BGr, 12. Januar 2010, 1C_299/2009, E. 2.3.2). Die Vorinstanz geht somit

- 6- gestützt auf das Lärmgutachten zurecht davon aus, dass der von der geplanten Sammelstelle ausgehende Lärm deutlich unter dem Niveau liegt, das die betroffenen Anwohner in ihrem Wohlbefinden erheblich stören würde. Der zulässige Immissionspegel (Art. 25 Abs. 1 USG) wird somit eingehalten. An dieser Beurteilung ändert eine allfällige künftige Umnutzung der Wohnung des Rekurrenten 1 in eine «Lehranstalt für Kinder bis Unterstufe» (Kinderkrippe, Kindergarten, Unterstufe) und der mögliche künftige Betrieb eines Waldkindergartens im Wald neben der Glassammelstelle nichts. Weder ergeben sich daraus erhöhte lärmschutzrechtliche Anforderungen, noch ist bei der Beurteilung der streitbetroffenen Anlage auf bloss mögliche künftige Nutzungen abzustellen. 7.3.6 Emissionen sind im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Gehen jedoch die zu bekämpfenden Emissionen von anderen Quellen als von marktwirtschaftlich geführten Unternehmen aus, so fällt das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit dahin und sind allfällige wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten. Falls die massgebenden Planungswerte eingehalten sind, lassen sich weitergehende Emissionsbe- grenzungen gemäss der Rechtsprechung zudem nur dann rechtfertigen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (BGr, 12. Januar 2010, 1C_299/2009, E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 127 II 306, E. 8). 7.3.7 Die in der geplanten Sammelstelle verwendeten Sammelbehälter sind schallgedämmt. Der Schallleistungspegel eines Flascheneinwurfs beträgt 90 dB(A). Er liegt damit unter dem maximalen Einzelereignis-Schallleistungs- pegel eines Flascheneinwurfs von 91 dB(A) gemäss den Anforderungen für lärmgeminderte Altglascontainer nach dem deutschen Umweltzeichen «Der blaue Engel» (RAL-UZ 21; Messung gemäss Beschrieb in der Richtlinie 2000/14/EG des europäischen Parlaments und des Rats der europäischen Union und der Norm EN ISO 3744). Gemäss Untersuchungsbericht der EMPA kann diese Anforderung als aktueller Stand der Technik betrachtet werden. 7.3.8 Weil der Teilbeurteilungspegel der Flascheneinwürfe weit unter dem Planungswert von 55 dB(A) liegt, würden weitere Schalldämmmassnahmen wie etwa eine Lärmschutzwand bei der in Frage stehenden Nebensammelstelle nicht mehr zu einer erheblichen Verbesserung führen. Solche Massnahmen wären folglich unverhältnismässig. Dies gilt umso mehr auch für ein Unterflur- oder Halbunterflursystem anstelle der Oberflurbehälter. Der Gemeinderat schätzt die Mehrkosten auf Fr. 100'000.--, wobei er sich auf Erfahrungswerte in anderen Gemeinden stützt; demgegenüber kosteten die vier Oberflurcontainer nur Fr. 3'000.-- pro Stück. Wieviel die Mehrkosten genau betragen, kann offenbleiben. Jedenfalls ist offensichtlich, dass die Errichtung eines Unterflur- oder Halbunterflursystems ein Mehrfaches kosten würde, ohne eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen zu bewirken, was gestützt auf das Vorsorgeprinzip aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht verlangt werden kann (vgl. dazu auch BGr, 1C_299/2009, E. 3.3.3). Wie der Gemeinde-

- 7- rat zudem zu Recht vorbringt, hätte ein solches System keinerlei Einfluss auf den von den Rekurrierenden hauptsächlich ins Feld geführten Mehrverkehr, die Benutzung durch Dritte und die Lärmimmissionen des Zu- und Wegfahrver- kehrs. 7.3.9 Als weitere, betriebliche Massnahme zur Emissionsbeschränkung werden die Nutzungszeiten der Sammelstelle beschränkt (wochentags 8:00- 12:00 und 14:00-18:00 Uhr sowie samstags auf 8:00-12:00 und 14:00- 16:00 Uhr). Die Rekurrentschaft 2 moniert, dass die Nutzungszeiten missachtet würden. Dieser Einwand vermag die Rechtmässigkeit der angefochtenen Festsetzung oder die Zweckmässigkeit der Massnahme nicht in Frage zu stellen. Die Einschränkung von Nutzungszeiten ist bei Glassammelstellen allgemein üblich und durch die Behörden durchzusetzen. Es ist nicht davon auszugehen, dass dies im vorliegenden Fall nicht gelingen wird (vgl. VB.2000.00238, E. 3ee = RB 2001 Nr. 79). 7.3.10 Sodann hält der Rekurrent 1 den gewählten Standort für ungeeignet und spricht sich für eine Platzierung an der R.-Strasse aus, unmittelbar neben den Gewerbebetrieben. Dieser Standort sei bereits mit einem hohen Lärmpegel belastet und der nächste betroffene Anwohner wohne in einer Entfernung von mehr als 50 m. Sodann sei nicht nachvollziehbar, welche anderen Standorte die Gemeinde geprüft und aus welchen Gründen sie diese verworfen habe. Auch seien für die von der Gemeinde erwähnten Alternativstandorte keine vergleichenden Lärmgutachten erstellt worden. Die Rekurrentschaft 2 macht geltend, alternative Standorte seien nicht ernsthaft geprüft worden. Es dürften einige bessere Standorte in Frage kommen, die weniger Zusatzverkehr erzeugen würden, da sie sich beispiels- weise in der Nähe einer Durchfahrtsstrasse befänden. Als Beispiel nennt die Rekurrentschaft 2 den Standort beim Parkplatz C. Dieser Standort sei auch weniger lärmempfindlich. 7.3.11 Es ist grundsätzlich Sache der Gemeinde als Bauherrin, den Standort der Anlage zu bestimmen. Dabei hat sie zwar dem Gesichtspunkt des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips Beachtung zu schenken. Dies geht allerdings nicht soweit, dass die Gemeinde gestützt auf das Vorsorgeprinzip gezwungen werden kann, den gewählten Standort zu Gunsten eines völlig anderen aufzugeben. Dies insbesondere dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Sammelstelle am vorgesehenen Ort höchstens zu geringfügigen Störungen führt und somit die lärmrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Hinzu kommt, dass sich die Grundstücke der von den Rekurrierenden ins Auge gefassten Standorte im Privateigentum befinden und der Gemeinde nicht zur Verfügung stehen. Weitere in Frage kommende Alternativstandorte sind nicht ersichtlich. Abschliessend ist festzuhalten, dass die geplante Glassammelstelle in lärmrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist.